Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Erstellt am: 27.04.2021

Pressemitteilung Nr. 9/21 BAG

Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

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Um die vollständige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu lesen: bitte hier klicken

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