BEM ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Direktionsrechts

Herr Gerrit Chilla

Erstellt am: 01.11.2017

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Weisung des Arbeitgebers unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfolgt ist und billigem Ermessen entspricht.

Artikel veröffentlicht in: Arbeitsrechtsberater, Dr. Otto Schmidt, Ausgabe 11.2017, S. 332 f.
Autor: Herr Gerrit Chilla und Frau Lisa-Maria Allramseder

Das Problem: Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt – seit 2005 durchgehend in der Nachtschicht. Ab 2013 war der Kläger an mindestens 35 Arbeitstagen im Jahr arbeitsunfähig. Mitte März 2015 fand ein Krankenrückkehrgespräch statt. Dieses war von der Beklagten nicht als Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) beabsichtigt und/oder ausgestaltet. Zudem hatte die Beklagte nicht die Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Zur Vermeidung betrieblicher Störungen und weiterer Fehltage ordnete sie an, dass der Kläger zukünftig in der Wechselschicht beschäftigt werden sollte.

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