Erstellt am: 01.10.2015
Die Betriebsratsanhörung bei Kündigungen zählt zu den Dauerbrenner-Themen. Dennoch unterlaufen Personalern oft Fehler mit schwerwiegenden Folgen.
Artikel veröffentlicht in: Personalmagazin, Haufe-Verlag, Ausgabe 10.2015, S. 74 ff.Autor: Herr Christian Flogaus
Eine rechtmäßige Betriebsratsanhörung hält für Arbeitgeber viele Hürden bereit. Diese gilt es zu meistern, denn § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass der Betriebsrat grundsätzlich vor jeder Kündigung anzuhören ist. Und jede bedeutet: Die Anhörung hat zum Beispiel auch bei Kündigungen in der Wartezeit, bei der Kündigung von Auszubildenden, wie auch bei dem beabsichtigten Ausspruch einer Änderungskündigung gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz, zu erfolgen. Arbeitgeber sollten daher die Betriebsratsanhörung sorgfältig umsetzen. Frist, Zuständigkeit, Inhalt oder Rechtsfolgen der Stellungnahme des Betriebsrats müssen geläufig sein. Andernfalls droht die schwerwiegende Folge: Ohne oder ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Daher müssen Arbeitgebern für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat die wesentlichen Voraussetzungen der Anhörung präsent sein ebenso wie ein in der Praxis sinnvolles Vorgehen.
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Form, Frist und Inhalt beachten (Betriebsratsanhörung)