Form, Frist und Inhalt beachten (Betriebsratsanhörung)

Herr Christian Flogaus

Erstellt am: 01.10.2015

Die Betriebsratsanhörung bei Kündigungen zählt zu den Dauerbrenner-Themen. Dennoch unterlaufen Personalern oft Fehler – mit schwerwiegenden Folgen.

Artikel veröffentlicht in: Personalmagazin, Haufe-Verlag, Ausgabe 10.2015, S. 74 ff.
Autor: Herr Christian Flogaus

Eine rechtmäßige Betriebsratsanhörung hält für Arbeitgeber viele Hürden bereit. Diese gilt es zu meistern, denn § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass der Betriebsrat grundsätzlich vor jeder Kündigung anzuhören ist. Und „jede“ bedeutet: Die Anhörung hat zum Beispiel auch bei Kündigungen in der Wartezeit, bei der Kündigung von Auszubildenden, wie auch bei dem beabsichtigten Ausspruch einer Änderungskündigung gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz, zu erfolgen. Arbeitgeber sollten daher die Betriebsratsanhörung sorgfältig umsetzen. Frist, Zuständigkeit, Inhalt oder Rechtsfolgen der Stellungnahme des Betriebsrats müssen geläufig sein. Andernfalls droht die schwerwiegende Folge: Ohne oder ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Daher müssen Arbeitgebern für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat die wesentlichen Voraussetzungen der Anhörung präsent sein – ebenso wie ein in der Praxis sinnvolles Vorgehen.

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