Nur eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Herr Gerrit Chilla

Erstellt am: 01.09.2016

Die Bildung eines Integrationsteams zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) unterfällt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.

Artikel veröffentlicht in: Arbeitsrechtsberater, Dr. Otto Schmidt, Heft 09/2016, S. 267 f.
Autor: Herr Gerrit Chilla

Das Initiativrecht des Betriebsrats beschränkt sich auf die Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Darüber hinausgehende Regelungen können durch den Betriebsrat nicht erzwungen werden.

Das Problem: Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über eine Betriebsvereinbarung zum bEM. Der Spruch sah die Bildung eines Integrationsteams vor, bestehend aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats. Dieses sollte die wesentlichen Aufgaben des bEM übernehmen, dem Arbeitgeber konkrete Maßnahmen vorschlagen und den nachfolgenden Prozess begleiten. Das LAG hatte den Einigungsstellenspruch aufgehoben und die Betriebsvereinbarung für insgesamt unwirksam erklärt, da dem Betriebsrat insoweit kein Initiativrecht zustehe und die Betriebsvereinbarung gegen gesetzliche Vorgaben verstoße.

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