Brückenteilzeit als Handicap?

Frau Lisa-Maria Allramseder

Erstellt am: 01.02.2019

Arbeitnehmer können künftig ohne besonderen Grund für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit arbeiten und danach wieder auf das ursprüngliche Arbeitszeitmodell zurückkehren. Welche Vorgaben für diesen einseitigen Eingriff in den Arbeitsvertrag gelten und welche Ablehnungsgründe bestehen.

Artikel veröffentlicht in: Personalmagazin, Ausgabe von Februar 2019
Autor: Frau Lisa-Maria Allramseder

Am 1. Januar 2019 ist die Reform des Teilzeitrechts – oder genauer das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ – in Kraft getreten. Insbesondere
die wichtigste Neuerung, ein zeitlich beschränkter Teilzeitanspruch mit Rückkehrrecht in Vollzeit (sogenannte Brückenteilzeit) dürfte neue Hürden für Arbeitgeber mit sich bringen.

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