Erstellt am: 22.07.2019
Gesundheitssensible Daten, die im BEM erhoben werden, dürfen nicht mit den sonstigen persönlichen Daten in der Personalakte vermengt werden.
Artikel veröffentlicht in: Haufe Online, Ausgabe vom 22.07.2019Autor: Frau Lisa-Maria Allramseder und Herr Christian Flogaus
Beim Verfahren zum betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) werden zwangsläufig Gesundheitsdaten der Mitarbeiter erhoben. Welche datenschutzrechtliche Anforderungen im BEM-Verfahren zu beachten sind, erläutern die Rechtsanwälte Lisa-Maria Allramseder und Christian Flogaus.
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BEM und Datenschutz